Die Praxis der sogenannten „Reifenfreigaben“ (Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Reifenhersteller) wurde durch das Bundesministerium für Verkehr (BMVI) grundlegend reformiert. Seit dem endgültigen Auslaufen der Übergangsfristen für Altreifen gelten klare rechtliche Vorgaben für die Hauptuntersuchung (TÜV/Dekra) und Polizeikontrollen.
Fall 1: Gleiche Reifengröße wie in den Papieren (EU-Typgenehmigung)
Wenn das Motorrad eine EU-Typgenehmigung besitzt (Feld K im Fahrzeugschein beginnt mit einem „e“) und die neu montierten Reifen exakt den eingetragenen Dimensionen (Breite, Querschnitt, Felgendurchmesser) sowie mindestens dem geforderten Last- und Geschwindigkeitsindex entsprechen:
- Ergebnis: Es ist keine Eintragung und keine Begutachtung nötig.
- Eine eventuell im Schein stehende alte Reifenfabrikatsbindung („Reifen nur von einem Hersteller…“) ist bei EU-zugelassenen Fahrzeugen nach EU-Recht rechtlich unverbindlich, solange Dimension und Bauart übereinstimmen. Eine Service-Information des Reifenherstellers mitzuführen, wird empfohlen.
Fall 2: Abweichende Reifengröße oder andere Bauart
Wird eine andere Reifengröße montiert (z. B. 190/55 ZR17 statt 190/50 ZR17) oder wechselt die Bauart (z. B. Radialreifen statt Diagonalreifen bei älteren Youngtimern):
- Ergebnis: Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nach § 19 Abs. 2 StVZO!
- Eine frühere Reifenfreigabe des Herstellers reicht nicht mehr aus.
- Es ist zwingend eine Anbauabnahme nach § 21 StVZO (Einzelabnahme) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich, gefolgt von einer Eintragung in die Zulassungsbescheinigung.
Fall 3: Motorräder mit nationaler ABE (vor EU-Recht)
Ältere Motorräder mit nationaler Betriebserlaubnis (Buchstabe im Feld K) unterliegen strengen Fabrikatsbindungen. Weicht das Reifenmodell ab, muss auch hier eine Begutachtung durch eine Prüforganisation erfolgen.
Wichtiger Hinweis: Diese Antwort ersetzt keine Rechtsberatung und keine TÜV-Prüfung. Stand: 2026-09-22.
Quellen:
- BMVI Verkehrsblatt-Verlautbarung 15/2019 und 10/2024
- § 36 StVZO (Bereifung und Laufflächen)
- § 19 Abs. 2 und § 21 StVZO (Begutachtung)
Willst du dein gesamtes Fahrwissen testen?
Starte das 2-Minuten Sicherheits-AssessmentDein nächstes Motorrad-Training
Alle Termine in Rheinland-Pfalz & Saarland — direkt online buchen.
Trainings ansehen →